Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VOST eGSamenlieferungen, Besamungen und Embryotransfer

1.    Allgemeine Bestimmungen
1.1.    Angebote und Verkäufe von Sperma und Embryonen sowie die Dienstleistungen im Rahmen der Besamung und des Embryotransfers von Seiten der VOST eG erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen VOST eG und deren Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme von Samen, Embryonen oder Dienstleistungen der Mitarbeiter der VOST eG gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen der Kunden unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2.    Diese Bedingungen gelten zwischen VOST eG sowie deren Mitgliedern und sonstigen Kunden, im Folgenden kurz - Kunden - genannt.
1.3.    Alle abweichenden Vereinbarungen zwischen VOST eG und den Kunden von Spermazukäufen, Embryonenzukäufen oder Dienstleistungen auf diesem Gebiet bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Mitarbeiter von VOST eG sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Bestätigung hinausgehen.
1.4.    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für alle Ansprüche aus Rechtsgeschäften mit Kaufleuten für beide Parteien der Sitz der VOST eG in Leer.
1.5.    Die VOST eG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

2.    Auftragsverhältnis
2.1.    Die Auftragserteilung betrifft die Bereitstellung des Samens und die Durchführung der Besamung, es sei denn, dass ausdrücklich nur eine Samenlieferung vereinbart worden ist.
2.2.    Mit dem Auftrag erklärt der Kunde zugleich, dass das zu besamende oder für einen Embryotransfer (im Folgenden ET) angemeldete Tier sich in seinem Eigentum befindet oder er darüber verfügungsberechtigt ist und das Tier für die Besamung brünstig ist.
2.3.    Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, für den jeweiligen Auftrag und die künftigen Folgeaufträge

  • nur gesunde Tiere zur Besamung und zum ET (ET-Spendertiere oder ET-Empfängertiere) vorzustellen
  • die zu besamenden Tiere oder ET-Rinder an einem mit einem Pkw erreichbaren Standort angebunden bereitzuhalten
  • eine Hilfskraft auf Anforderung zur Verfügung zu stellen
  • für einen unverwechselbaren Identitätsnachweis der zu besamenden Tiere zu sorgen (Ohrmarke)
  • anhand der Verpackung festzustellen, ob das gewünschte Sperma verwendet wird und die demgemäßen Besamungsaufzeichnungen richtig erfolgen, wobei insoweit eine Haftung für Spermaverwechslungen ausgeschlossen wird
  • die Aufzeichnungen über die Besamung innerhalb der gesetzlichen Frist aufzubewahren und auf Verlangen zur Einsichtnahme den Mitarbeitern der VOST eG zur Verfügung zu stellen

2.4.    Die Besamung durch den von der VOST eG beauftragten Tierarzt oder Tierzuchttechniker gilt für den Auftrag und die Folgeaufträge während des laufenden Ge-schäftsjahres als vereinbart. Der Betrieb hat die Besamung vom ihm zugewiesenen Techniker durchführen zu lassen.
2.5.    Die Besamung erfolgt am Tag der Anmeldung, soweit nicht bestimmte Fristen ausdrücklich vereinbart sind. Fristen zur Auftragserteilung und Durchführung werden zu Beginn der Besamungssaison bekannt gegeben. VOST eG kann besamungsfreie Tage und Besamungspausen festsetzen, die zu Beginn der Besamungssaison bekannt gegeben werden.
2.6.    Der Auftrag bezieht sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht auf die Übertragung oder Bereitstellung einer Samenportion eines bestimmten Bullen. Soweit Samen eines bestimmten vom Kunden gewünschten Bullen nicht bereitgestellt werden kann, ist die VOST eG zur Bereitstellung oder Übertragung von Samen eines anderen Bullen der gleichen Preisklasse berechtigt.
2.7.    Wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.3. nicht erfüllt werden, kann VOST eG den Auftrag zurückweisen bzw. vom Auftrag zurücktreten und Ersatz ihres Aufwan-des verlangen.
2.8.    Wird die Erfüllung des Auftrages durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen oder ähnliche Umstände - auch bei den Lieferanten der Genossenschaft - unmöglich oder übermäßig erschwert, wird VOST eG für die Dauer der Behinderung von der Erfüllung des Auftrages befreit. Dies gilt insbesondere auch für witterungsbedingte Transporterschwernisse durch besonders hohe oder besonders niedrige Temperaturen, bei denen ohne besondere Vorkehrungen oder Ausgleichsmaßnahmen die Gefahr des Schadens für die Lieferung droht.
2.9.    Der VOST führt den ET nach den aktuellen Regeln der Wissenschaft und im Ein-klang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften durch; er gibt keine Garantien zum Erfolg beim ET.

3.    Zukauf von Sperma und Embryonen
3.1.    Der Zukauf von Sperma und Embryonen soll schriftlich unter Angabe der Art und Anzahl der gewünschten Lieferung erfolgen. Maßgebend ist die Auftragsbestätigung der VOST eG.
3.2.    VOST eG wird nach den jeweiligen Kauf- oder Importmöglichkeiten bemüht sein, den Auftrag zu erfüllen, ohne aber eine Garantie für die Lieferung übernehmen zu können. Die Pflichten der VOST eG werden durch die jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Kauf- und Importmöglichkeiten zum Zeitpunkt des Auftrages begrenzt.
3.3.    Das Mitglied ist verpflichtet, die von ihm bestellten Spermaportionen und Embryonen abzunehmen. Die Übergabe erfolgt unmittelbar nach Lieferung an VOST eG und wird sodann in Rechnung gestellt. Die bestellten Spermaportionen und Embryonen werden nach der Lieferung an die Genossenschaft dem Besteller in Rechnung ge-stellt. Die Nebenkosten der Beschaffung von Sperma anderer Stationen und der Ein-satzfähigkeit (Besamungserlaubnis, Herdbuchaufnahme, Transport etc.) gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers.
Wird der Versand oder die Übergabe auf Wunsch oder auf Grund Verschuldens des Auftraggebers verzögert, so lagert die VOST eG die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. In diesem Fall erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versand- oder Übergabebereitschaft durch die VOST eG.
3.4.    Spermalieferungen, die direkt durch Drittlieferanten an das Mitglied erfolgen, sind durch unterschriebenen Bestellschein der VOST eG nachzuweisen. Nicht über VOST eG bezogene Spermaportionen werden von VOST eG gegenüber dem Mitglied mit einer Gebühr belegt, die die Kosten für Datenqualifizierung und Abstammungsregistrierung abdeckt.
3.5.    Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Datenerfassung und -weiterverarbeitung ist das Mitglied, welches zugekauftes Sperma nicht durch die VOST eG versamen lässt, verpflichtet, die besamungsrelevanten Daten unverzüglich an die VOST eG zu melden.

4.    Beschaffenheitsvereinbarung
4.1.    VOST eG sichert Identität des eigenproduzierten Spermas von den jeweils angegebenen Bullen sowie des Embryos von den jeweils angegebenen Elterntieren zu, die in dem jeweiligen Lieferschein angegeben sind.
4.2.    Soweit der Kunde keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen hat, die von VOST eG schriftlich zu bestätigen ist, ist VOST eG berechtigt, den Samen eines Bullen einer entsprechenden Preisklasse bzw. ein Embryo einer der Bestellung ent-sprechenden Preisklasse nach freier Wahl zu liefern. Auch insoweit sichert VOST eG lediglich die Lieferung des auf dem Lieferschein angegebenen Samens bzw. Embryos zu.
4.3.    Die Angaben im Katalog erfolgen nach dem jeweiligen Wissensstand und Erfah-rungsstand von VOST eG, sie erheben keinen Anspruch auf wissenschaftliche Genau-igkeit.
4.4.    Die Angaben zu Zuchtwerten und Leistungsdaten basieren auf den Grundlagen der staatlich anerkannten Leistungsprüfung und mit der Zuchtwertschätzung beauftragten staatlich anerkannten Rechenstellen, die VOST eG weitergibt, für deren Richtigkeit sie jedoch nicht haftet.
4.5.    Angaben zum Gesundheitsstatus und zu gendiagnostischen Untersuchungsergebnis-sen basieren auf Untersuchungsergebnissen von selbständigen Tierärzten und selb-ständigen oder anerkannten Untersuchungslabors. Auch diese Angaben gibt VOST eG lediglich weiter, ohne für deren Richtigkeit einzustehen.
4.6.    Für züchterische Erfolge und den Befruchtungserfolg des eingesetzten Spermas und der Embryonen übernimmt VOST eG keine Zusage. Das Erfolgsrisiko verbleibt aus-schließlich beim Kunden.
4.7.    VOST eG geht bei allen Zukäufen von Sperma und Embryonen davon aus, dass die vom Lieferanten angegebenen Abstammungsunterlagen und Qualitätshinweise richtig sind. Als beweisfähige Unterlagen sind insbesondere die Zuchtbescheinigung und die Bluttypenkarte bzw. DNA-Mikrosatellitenkarte sowie die begleitenden Veterinäratteste und sonstige Untersuchungsergebnisse ausreichend. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit dieser Angaben übernimmt VOST eG nicht, da sie sie auch nicht überprüfen kann.
4.8.    Für direkt bestelltes und über VOST eG bezogenes Fremdsperma übernimmt VOST eG keinerlei Gewährleistung. Dies betrifft insbesondere Abstammungen und Qualitätshinweise.

5.    Haftung
a)
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Solche Schäden sind also ausdrücklich von Haftungsbe-schränkungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgenommen. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Halt-barkeitsgarantie erfasst ist.
b)
Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
c)
Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers bei Verkauf einer Sache ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

6.    Eigentumsvorbehalt
Das bestellte Sperma und die Embryonen bleiben bis zu vollen Bezahlung des Lieferprei-ses oder aller Gebühren und Forderungen, die VOST eG aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum von VOST eG, solange sie nicht eingesetzt sind.

7.    Zahlung
7.1.    Der Vorstand der VOST eG beschließt Preise und Gebühren für alle Lieferungen und Dienstleistungen. Diese Preise und Gebühren werden bekannt gemacht in den Veröf-fentlichungen der Genossenschaft.
7.2.    Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen.
7.3.    Die Genossenschaft ist berechtigt, die fälligen Preise und Gebühren im SEPA-Lastschriftverfahren einzuziehen, sofern das Mitglied nicht ausdrücklich widerspricht. Das Mitglied ist verpflichtet, VOST eG eine SEPA-Lastschriftermächtigung zu erteilen. Dies gilt insbesondere für das Inkasso von Zukaufsperma. Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die VOST eG den Vertragspartner bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die Genossenschaft den Vertragspartner spätestens einen Werktag vor der ers-ten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
7.4.    Eine Scheckzahlung ist nur zulässig, soweit sie ausdrücklich vereinbart ist. Wird per Scheck gezahlt, gilt erst die unwiderrufliche Gutschrift auf dem Konto von VOST eG als Zahlung.
7.5.    Leistet der Kunde nicht innerhalb der Zahlungsfrist von 10 Tagen, ist VOST eG berechtigt, gemäß § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweili-gen Diskontsatz der EZB zu erheben. Weiter ist VOST eG berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro pro erfolgte Mahnung zu erheben.
7.6.    Wenn und soweit der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet, ist VOST eG berech-tigt, weitere Leistungen von einer Barzahlung abhängig zu machen.

8.    Datenschutz und salvatorische Klausel
8.1.    Die VOST eG ist berechtigt, ihr zugehende Daten gemäß der EU Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz zu speichern und nach Maßga-be der gesetzlichen Bestimmungen für betriebliche Zwecke zu verarbeiten bzw. einzusetzen.
8.2.    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen auf Grund dieser Geschäftsbedingungen mit Mitgliedern oder Kunden der VOST eG unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VOST eGVermarktung von Rindvieh des Vereins Ostfriesischer Stammviehzüchter eG

1.    Allgemeines

Die Verein Ostfriesischer Stammviehzüchter eG (nachfolgend VOST genannt), Nessestr. 1, 26789 Leer, verkauft oder versteigert Schwarzbunte, Rotbunte und Fleischrinder im eigenen Namen für fremde Rechnung (Kommissionsgeschäft im Sinne der §§ 383 ff. HGB). Die Verkäufe werden vorgenommen durch die Veranstaltung von Auktionen sowie durch Verkäufe in Hallen, Sammelstellen oder auf dem Betrieb der Kommittenten (Ab-Hof-Verkäufe).
1.1.    Für alle Viehgeschäfte gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2.    Die zum Verkauf gestellten Tiere sind seit ihrer Geburt durch unterschiedliche Stallbedingungen, Aufzuchtbedingungen, Fütterung, tierärztliche Behandlung und Impfungen sowie sonstige Einflüsse verändert und nicht mehr ursprünglich. Sie sind daher rechtlich als gebrauchte Sachen zu behandeln.
1.3.    Jeder Käufer, Besucher und sonstiger Teilnehmer von VOST-Veranstaltungen haftet für Schäden, die er oder seine Gehilfen oder seine Tiere verursachen.
1.4.    Bei allen Veranstaltungen des VOST ist den Anordnungen der VOST-Mitarbeiter Folge zu leisten.
1.5.    Der VOST ist berechtigt, den Ablauf von Verkaufsveranstaltungen abzuändern.
1.6.    Jeder Kommittent und jeder Käufer ist an sein Gebot gebunden. Ein Rücktritt vom Gebot oder Vertrag ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.
1.7.    Mit dem Kaufzuschlag (Annahme des Kaufangebotes durch den Käufer) gehen Gefahr und Haftung für die verkauften Tiere auf den Käufer über, es sei denn, es ist ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen (z. B. Exportgeschäfte, Ver-käufe mit Speditionsvereinbarung etc.). Der Eigentumsübergang findet erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung statt. Veranlasst oder beauftragt der Käufer die Vaccination des Viehs oder wird das Vieh auf Veranlassung des Käufers in einen Kommissionsstall eingestallt, so ist ein Verbleiben im Herkunftsstall ausgeschlossen und der Käufer übernimmt mit dieser Veränderung auch die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache während des die Verbringung betreffenden Transportes sowie während der Unterbringung in dem Kommissionsstall. Ebenso übernimmt der Käufer für diese Zeit die Haftung für von dem Tier verursachte Schäden und/oder von dem Tier ausgehende Gefahren.
1.8.    Abnahmetermin ist der Tag der Annahme des Kaufvertrages durch den Käufer.
1.9.    Bei laktierenden Tieren ist vom Kommittenten sicherzustellen, dass das letzte Mel-kintervall vor dem Verkauf entsprechend der Milchkuhleitlinie den Zeitraum von 15 Stunden nicht überschreitet. Auf der Auktion sind laktierende Tiere vom Kommit-tenten bzw. vom beauftragten Betreuer unmittelbar nach dem Verkauf auszumelken.
1.10.    Zum Abtransport ist nur berechtigt, wer vom VOST ausdrücklich dazu beauftragt wurde.
1.11.    Der VOST als Kommissionär erfüllt die für diese Funktion geltenden Obliegenheiten in Bezug auf die Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung (VVVO). Für Ob-liegenheiten vor- und nachgeordneter Bereiche ist er nicht verantwortlich.
1.12.    Der VOST ist berechtigt, die Tiere selbst als Käufer zu übernehmen. Er ist hierbei an den vereinbarten Preis gebunden.
1.13.    Der VOST ist berechtigt, vom Kommittenten Vieh unter der aufschiebenden Be-dingung zu kaufen, dass die Rinder die vom Käufer vorgegebenen Bedingungen er-füllen. In diesem Fall ist der Kommittent solange an das Angebot gebunden, bis der VOST die Entscheidung mitteilt.
1.14.    Vereinbarte Liefertermine sind bindend, Teillieferungen zulässig.
1.15.    Entscheidungsbefugnis des VOST:
Kommittent und Käufer bevollmächtigen den VOST, alle Ansprüche aus Kaufgeschäften gegenüber Käufer und Kommittent durchzusetzen.
Scheitert eine gütliche Streitschlichtung durch den VOST, so ist dieser berechtigt, aber nicht verpflichtet, selbst im eigenen Namen vor Gericht gegen den jeweils an-deren (Kommittent oder Käufer) zu klagen, kann alternativ aber auch die Parteien selbst auf den Rechtsweg verweisen.
1.16.    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Kaufgeschäften sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Leer. Der VOST nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
1.17.    Der Kommittent nimmt alle nachfolgenden Vereinbarungen zwischen VOST und Käufer, insbesondere Beschaffenheitsvereinbarungen, zur Kenntnis. Der Kommit-tent haftet gegenüber dem VOST wegen des Fehlens dieser Eigenschaften seines Viehs gegenüber dem VOST für Schäden, die dem VOST als Verkäufer aus den Eigenschaften des überlassenen Viehs entstehen.

2.    Abrechnung, Bezahlung und Eigentumsvorbehalt

2.1.    Mit Abschluss des Kaufvertrages ist der Kaufpreis nebst Kommissionsgebühren und Nebenkosten (Käuferendpreis) fällig.
2.2.    Der Rechnungsbetrag ist an den VOST gemäß Rechnung zu zahlen. Kosten und Zinsen, die durch Zahlungsort und Zahlungsweg entstehen, trägt der Käufer. Schecks oder sonstige bargeldlose Zahlungsmittel gelten erst dann als Zahlung, wenn sie endgültig dem Konto des VOST gutgeschrieben sind.  
2.3.    Die Übertragung des Eigentums an allen gelieferten Tieren durch den VOST steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Wenn es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt, so besteht dieser Eigentumsvorbehalt bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem VOST.
Übersteigt der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Ware den Wert der offenen Forderungen um mehr als 20 % (Übersicherung), so erlischt der Eigen-tumsvorbehalt an der Ware in dem Verhältnis, in dem die vorbeschriebene Übersicherung eingetreten ist.
2.4.    Der Eigentumsvorbehalt wird durch Verbindung oder Vermischung nicht berührt, sondern besteht in den jeweiligen Miteigentumsanteilen fort. Im Falle der Verarbeitung gilt der Kommittent als Hersteller.
2.5.    Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und zu verarbeiten, solange er mit seinen Zah-lungen nicht in Verzug ist. Bei bestehendem Zahlungsverzug bedarf die Veräußerung sowie die Verarbeitung der Ware der Zustimmung des VOST. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sowie alle anderen die Sicherheit des Kommittenten beeinträchtigenden Maßnahmen sind unzulässig. Die aus Verkauf und Verarbeitung oder aus sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Kaufsache entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe des jeweiligen Zahlungs-rückstandes dem VOST als Verkäufer zur Sicherung ab.
2.6.    Zur Sicherung der Forderungen des VOST aus dem Viehverkauf tritt der Käufer bereits jetzt sämtliche bestehende und künftige Ansprüche gegen Dritte, die dem Käufer aus dem Weiterverkauf des vom VOST gekauften Viehs entstehen, an den VOST ab. Der VOST ist verpflichtet, dem Käufer Forderungen nach Wahl des VOST rückabzutreten, wenn und soweit der Nennwert der abgetretenen Forderun-gen 150 % der zu sichernden Forderungen erreicht. Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen gegen den VOST aus dem Viehkauf oder damit in rechtlichem Zu-sammenhang stehende Forderungen an Dritte abzutreten. Dies gilt insbesondere auch für eine Forderungsabtretung im Wege des sog. „Factoring“.
Der Käufer ist verpflichtet, dem VOST auf Verlangen Namen und Anschrift des Schuldners der abgetretenen Forderungen sowie den Forderungsbetrag zu nennen. Der VOST ist berechtigt, die Abtretung dem Schuldner gegenüber offen zu legen.
2.7.    Der Käufer ist verpflichtet, dem VOST die zur Ermittlung des Verbleibs der Kaufsache erforderlichen Unterlagen (z. B. Schlachtlisten, Aufzeichnungen im Rahmen der Herkunftssicherung) zugänglich zu machen.
2.8.    Bei Zugriffen Dritter auf die Kaufsache hat der Käufer den VOST unverzüglich schriftlich - mit eingeschriebenem Brief - zu informieren und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt des Kommittenten hinzuweisen.
2.9.    Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
2.10.    Der VOST ist berechtigt, die fälligen Preise und Gebühren im SEPA-Lastschriftverfahren einzuziehen, sofern das Mitglied nicht ausdrücklich widerspricht. Das Mitglied ist verpflichtet, dem VOST eine SEPA-Lastschriftermächtigung zu erteilen. Dies gilt insbesondere für das Inkasso von Zukaufsperma. Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt der VOST den Vertragspartner bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt der VOST den Vertragspartner spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
2.11.    Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Genossenschaft binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die Genossenschaft binnen der 14-tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der Genossenschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.

Beschaffenheitsvereinbarung, Rügepflicht, Sachmängelhaftung und Verjährung

3.    Beschaffenheitsvereinbarung
3.1.    Die nachfolgend aufgeführten Verkaufsstandards für Zucht-, Nutz- und Schlachttiere beschreiben die Beschaffenheit der Tiere, die jeweils Gegenstand des Erfül-lungsanspruches des Käufers sind. Weitergehende Beschaffenheitsmerkmale im Hinblick auf Leistungen, Gesundheit oder sonstige Eigenschaften ermittelt weder der Kommittent noch der VOST. Sie sind nicht Gegenstand des jeweiligen Kaufvertrages.
3.2.    Der VOST haftet nicht für Schäden durch Infektionskrankheiten oder für Folgeschäden solcher Infektionskrankheiten, die aus einem Stall in den nächsten Stall oder vom Verkaufsplatz auf andere Tiere übertragen werden. Insofern wird ein genereller Haftungsausschluss vereinbart, es sei denn, der Kommittent hat grob fahrlässig oder vorsätzlich den Befall seines Stalles oder seines Tieres mit einer Infektionskrankheit verschwiegen.
a)
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vor-sätzlichen Pflichtverletzung von dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Auf-tragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Ga-rantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Halt-barkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
b)
Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
c)
Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers bei Verkauf einer Sache ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
3.3.    Veterinärstatus
Die Herkunftsbetriebe der verkauften Tiere unterliegen der ständigen amtstierärztlichen Überwachung. Der Kommittent sichert die Einhaltung der für den Viehverkehr jeweils gültigen veterinärrechtlichen Vorschriften zu. Ein Risiko der Seucheneinschleppung ist dennoch unvermeidbar und kann nur durch eine geeignete Quarantäne vor der Einstallung im Gesamtbestand aufgehoben werden.
Die Nichteinhaltung einer Quarantäne stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar.
Der Käufer verpflichtet sich, die erforderlichen Quarantänemaßnahmen einzuhalten. Für die Folgen der Nichteinhaltung haftet der Käufer allein.
3.4.    Abstammung/Katalogangaben
Zuchttiere sind hinsichtlich Abstammung, Alter, Leistung und Belegdaten gemäß der Zuchtbuchordnung des VOST, beschrieben in der Zuchtbescheinigung und ge-        gebenenfalls im Auktionskatalog. Im Zweifelsfall gelten die Angaben der Zuchtbescheinigung.
3.5.    Trächtigkeit
Ein Tier gilt dann als bei Gefahrenübergang tragend, wenn zwischen dem letzten Belegdatum und dem Gefahrenübergang ein Zeitraum von mindestens 12 Wochen ver-strichen ist und die Trächtigkeit bis zum Gefahrenübergang nachgewiesen ist.
Eine Trächtigkeit gilt als normal, wenn zwischen der letzten Belegung und der Kalbung ein Zeitraum von 295 Tagen nicht überschritten wird.
Zur Ermittlung des Belegdatums bzw. Zeitraumes wird auf die Angaben des Kom-mittenten zurückgegriffen.
3.6.    Decken und Befruchten bei männlichen Zuchttieren
Die Beschaffenheit eines Zuchtbullen kann nur nach vorheriger Körung durch den VOST zugesichert werden. Durch die Körung wird das Tier von seiner Abstammung, Leistung und äußeren Erscheinung als zuchttauglich im Sinne der Zuchtbuchordnung beschrieben. Deckbullen decken und befruchten bei sachkundiger Haltung und Fütterung einwandfrei. Diese Beschaffenheit gilt als erfüllt, wenn bei einem Deckeinsatz des Bullen innerhalb von 6 Wochen von mindestens 10 einmalig gedeckten, gut rindernden Tieren in Herden mit ungestörter Fruchtbarkeit mehr als 50 % tragend werden.
3.7.    Anatomisch bedingte Unfruchtbarkeit weiblicher Tiere
Zur Zucht verkaufte Kälber und Jungrinder sind frei von anatomischen Missbildungen der Geschlechtsorgane, die eine Zuchtbenutzung ausschließen.
3.8.    Verdeckte angeborene Erbfehler
Bei Zuchttieren sind angeborene Erbfehler, wie Nabelbruch etc., nicht durch chirurgische Eingriffe beseitigt worden.
3.9.    Eutergesundheit und Beschaffenheit der Geburtswege
Für die Eutergesundheit und die Beschaffenheit der Geburtswege bei Zuchtrindern aus Milchrassen gilt Folgendes:

  •  Tragende und abgekalbte Rinder sind bei Gefahrenübergang frei von verödeten Eutervierteln und Zitzenverschlüssen.
  • Die klinische Gesundheit von Euter und Geburtswegen ist durch ein tierärztliches Attest im Auftrag des Kommittenten vor Gefahrenübergang bescheinigt

3.10.    Milchfluss
Abgekalbte Zuchtfärsen weisen einen normalen Milchfluss auf. Die betreffenden Tiere erreichen 10 Tage nach Einstallung im Käuferstall bei sachgerechter Melkaus-rüstung und sachkundigem Personal einen nicht signifikant schlechteren Milchfluss als vergleichbare Stallgefährten. Dieser wird bei Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ADR mit einem durchschnittlichen Minutengemelk (DMG) von 1,8 kg/Min. angenommen.
3.11.    Gewicht bei Nutztieren
Falls bei Nutztieren die Gewichtsermittlung Gegenstand des Kaufvertrages ist, so gilt das vom VOST oder vom Kommittenten ermittelte Gewicht mit einer Toleranz von + 5 %.
3.12.    Nichtträchtigkeit von Nutztieren für die Mast
Die zur Mast angebotenen Nutztiere sind nicht tragend.

4.    Rügepflicht
4.1.    Der Käufer ist verpflichtet, die Rinder unverzüglich nach Übernahme oder Ablieferung zu untersuchen und wenn sich eine Abweichung von der vereinbarten Be-schaffenheit ergibt, dem VOST schriftlich oder durch Fax oder durch E-Mail unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gelten die Tiere als genehmigt trotz Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit.
4.2.    Sichtbare Transportschäden an Tieren sind auf dem Lieferschein zu vermerken und dem Transporteur zur Rückmeldung beim VOST oder dem Kommittenten mitzugeben. Ansonsten gelten die Tiere als gesund und ordnungsgemäß abgeliefert.

5.    Sachmängelhaftung
5.1.    Haftung für Mängel
Es gelten mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
5.2.    Trächtigkeit
a)  
Eine fehlende oder eine verlängerte Trächtigkeit hat der Käufer zum Erhalt seiner Mängelrechte zusätzlich zur unverzüglichen Anzeige nach Punkt 4 außerdem innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Gefahrenübergang bei Nichtträchtigkeit und von 10 Tagen nach dem 295. Trächtigkeitstag bei verlängerter Trächtigkeit mittels tierärztlichen Attests nachzuweisen.
b)   
Bei einer behaupteten Nichtträchtigkeit ist durch den Tierarzt zu bestätigen, dass eine Verkalbung auszuschließen ist.
Der Käufer ist auf Anordnung des VOST berechtigt, das Tier der Schlachtung zuzuführen und hat Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem Käuferendpreis und dem Schlachtwert zuzüglich eines Futtergeldes in Höhe von 4,00 €/Tag vom Tag des Gefahrenüberganges bis zum Tag der Schlachtung. Bezüglich dieses Schadensbetrages haftet auch der Kommittent dem VOST gegenüber verschuldensunabhängig.
c)    Bei verlängerter Tragezeit über den 295. Tag hinaus ab letztem angegebenen Belegdatum hat der Käufer Anspruch auf ein Futtergeld in Höhe von zurzeit 4,00 €/Tag ab dem 295. Trächtigkeitstag. Bezüglich dieses Schadensbetrages haftet auch der Kommittent dem VOST gegenüber verschuldensunabhängig.
d)    Bei einem voraussichtlichen Kalbetermin nach dem 325. Tag ab dem letzten angegebenen Belegdatum kann sowohl der Käufer als auch der Kommittent eine Kaufwandlung verlangen. Der Kommittent hat dem Käufer den Zuschlagspreis und, sofern angefallen, VOST-Gebühren und die Transportkosten zuzüglich gesetzlicher MwSt. sowie das Futtergeld ab dem 295. Tag und die Kosten für den Nachweis der Abkalbung zu ersetzen. Der Kommittent haftet dem VOST für aus der Rückabwicklung entstehende Schäden und auf Freistellung von hieraus entstehenden Ansprüchen des Käufers. Zudem verpflichtet er sich in diesen Fällen zur Rücknahme des Viehs.
5.3.    Fehlerhafte tierärztliche Atteste
Weist der Käufer mittels amtstierärztlicher Bescheinigung nach, dass der Kaufsache beigefügte amtstierärztliche oder sonstige tierärztliche Atteste fehlerhaft waren, so ist dieses dem VOST innerhalb von 14 Tagen nach Gefahrenübergang schriftlich mitzuteilen zur Weiterleitung an die attestierenden Tierärzte. Eine Haftung des VOST wird ausgeschlossen.
5.4.    Decken und Befruchten bei männlichen Zuchttieren
Weist der Käufer mittels tierärztlichen Attests nach, dass die vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt, ist der Käufer berechtigt, nach Rücksprache mit dem VOST das Tier der bestmöglichen Verwertung zuzuführen. Die Entschädigung erfolgt nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Schadensregulierung. Bei nicht versicherten Tieren ist Wandlung möglich.
Die Anzeigefristen betragen, abweichend von Punkt 4, bei

  • Nichtdecken 6 Wochen und bei
  • Nichtbefruchten 4 Monate

nach Gefahrenübergang.
5.5.    Anatomisch bedingte Unfruchtbarkeit weiblicher Zuchttiere
Weist der Käufer mittels tierärztlichen Attests nach, dass es sich bei dem Rind um ein anatomisch zuchtuntaugliches Tier (z. B. Zwicke, Zwitter oder Freemartin) handelt, so ist die Entschädigung wie folgt geregelt:
a)   
Bei Tieren der Rasse Deutsche Holsteins hat der Käufer Anspruch auf Erstat-tung des Käuferendpreises. Das Tier verbleibt beim Käufer als Entschädigung für die Aufzucht- und Untersuchungskosten.
b)   
Bei Tieren aus einer Fleischrinderrasse hat der Käufer Anspruch auf Wandlung. Ferner wird ihm ein Futtergeld in Höhe von zurzeit 2,00 €/Tag vom Datum des Gefahrenüberganges bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels gewährt.
Die Anzeigefrist beträgt 30 Monate nach Gefahrenübergang.
5.6.    Verdeckte angeborene Erbfehler
Weist der Käufer mittels tierärztlichen Attests nach, dass ein Erbfehler operativ verdeckt wurde, so hat er Anspruch auf Wandlung.
Die Anzeigefrist beträgt 7 Tage nach Gefahrenübergang.
5.7.    Eutergesundheit
Eutermängel sind mittels tierärztlichen Attests dem VOST anzuzeigen. Die Anzei-gefristen betragen:

  • bei abgekalbten Rindern 3 Tage nach Gefahrenübergang und
  • bei tragenden Rindern 3 Tage nach dem Kalben bzw. maximal 45 Tage nach dem Gefahrenübergang.

Im Falle von nachgewiesenen Mängeln hat der Käufer Anspruch auf folgende Minderungen des Kaufpreises:
        a) Dreistrichigkeit    20 %
        b) Zweistrichigkeit    40 %
        c) andere Eutermängel (Euterfistel, mit einer Zitze verwachsener Ausführungs-gang)
Die Höhe der Minderung bei c) wird vom VOST festgesetzt und beträgt zwischen 10 und 30 % des Kaufpreises.
Eine Schadensregulierung ist auf Verkäufe innerhalb Deutschlands beschränkt.
5.8.    Milchfluss
Weist der Käufer in einer schriftlichen Bescheinigung seiner Milchkontrollorganisa-tion nach, dass der Milchfluss bei einer nach den Regeln der ADR durchgeführten Melkbarkeitsprüfung das durchschnittliche Minutengemelk (DMG) bei einem als Abgekalbte gekauften Tieres den Wert von 1,8 kg/Min. unterschreitet, so hat er Anspruch auf Minderung des Kaufpreises.
        a) bei einem DMG von 1,8 - 1,5 kg/Min. um 15 %
        b) bei einem DMG von 1,2 - 1,5 kg/Min. um 30 % und
        c) liegt das DMG unter 1,2 kg/Min., so hat er Anspruch auf Wandlung oder
            Minderung in Höhe der gesetzlichen Vorschriften.
Der Nachweis einer berechtigten Reklamation wegen des Milchflusses kann vom ausländischen Käufer durch Vorlage der Ergebnisse (des arithmetischen Mittelwertes von mindestens 5 Einzelergebnissen) der automatischen Milchflussmessung der betriebseigenen Milchanlage in Schriftform geleistet werden. Der Nachweis muss von der zuständigen Herdbuchorganisation/Tiergesundheitsdienst bestätigt wer-den.
Die vom Käufer veranlasste Melkbarkeitsprüfung/dokumentierte Milchflussmessung darf als Begründung seiner Reklamation frühestens 4 Wochen nach dem Kalbedatum und 7 Tage nach Einstallung im Käuferstall durchgeführt werden.
Die Anzeigefrist beträgt 7 Tage nach Gefahrenübergang.
Mit der Durchführung einer Melkbarkeitsprüfung und der Vorlage der schriftlichen Bescheinigung der zuständigen Milchkontrollorganisation durch den Kommitten-ten können spätere Reklamationen zum durchschnittlichen Minutengemelk durch den Käufer nicht mehr angenommen werden, das durchschnittliche Minutenge-melk gilt als erreicht.
5.9.    Abweichung im Gewicht von Nutztieren
Ab einer Gewichtsabweichung von mehr als 5 % hat der Käufer im Falle einer Minderung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, die sich nach der 5%-übersteigenden Gewichtsabweichung multipliziert mit dem jeweiligen Kilopreis ermittelt.
5.10.    Trächtigkeit von Nutztieren zur Mast
Für Nutztiere zur Mast sichert der Kommittent zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges Nichtträchtigkeit zu. Sollten weibliche Tiere trächtig gewesen sein, ist dies sofort nach Bekanntwerden durch tierärztliches Attest nachzuweisen. Der Käufer hat Anspruch auf Kaufwandel zuzüglich eines Futtergeldes in Höhe von 1,50 €/Tag für den Zeitraum von Gefahrübergang bis zur Rückgabe des Rindes.
5.11.    Genussuntauglichkeit
Bei völliger und teilweiser Genussuntauglichkeit von Schlachttieren ist der Käufer berechtigt, den Preis zu mindern. Die Preisminderung und eventuell zusätzlich in diesem Zusammenhang beim Käufer anfallende Kosten werden an dem Kommit-tenten weitergeleitet. Die Schadenshaftung beschränkt sich auf das betreffende Einzeltier.

6.    Beweislast, Regulierung von Mängeln und Verjährung
6.1.    Beweislast
Den Käufer trifft als Unternehmer die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere das Vorhandensein einer Abweichung von der Be-schaffenheitsvereinbarung, den Zeitpunkt des Auftretens eines Mangels und für die Fristigkeit der Mängelrüge.
6.2.    Keine Haftung bei Kenntnis des Mangels
Soweit der Käufer den Mangel kannte oder kennen musste oder durch tierärztliches Attest auf eine gesundheitliche Einschränkung hingewiesen ist oder durch anderweitige Unterrichtung Kenntnis von einer Abweichung von der Beschaffenheit vor Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis erlangte, ist er mit jeglichen Sach-mängelansprüchen ausgeschlossen.
6.3.    Verjährung
Sämtliche Ansprüche aus der Mängelhaftung verjähren, unabhängig von der Einhaltung der Rügefrist nach Punkt 4, innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht:

  • für Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Kör-pers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines ge-setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des VOST beruhen.
  • für Ansprüche auf Schadensersatz für sonstige Schäden, die auf einer groß fahrlässigen Pflichtverletzung des VOST oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

7.    Tierversicherung
In Anlehnung an die einschlägig bekannten Versicherungsbedingungen übernimmt der VOST bei den Auktionstieren die Abwicklung der Schadensregulierung und die Entschädigungsleistungen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen:
a)     Zuchttiere

  • Deck- und Befruchtungsmängel (Zuchtbullen)

Die für die Reklamation notwendig gewordenen Tierarztkosten (Attest) werden dem Käu-fer nicht erstattet.

  • Transport
  • Abkalben
  • Eutermängel
  • IBR/IPV

b) Nutztiere

  • Transport

8.     Datenschutz, Salvatorische Klausel, Gerichtsstand und Erfüllungsort
8.1.            Der VOST ist berechtigt, ihm zugehende Daten gemäß der EU Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz zu speichern und nach Maß-gabe der gesetzlichen Bestimmungen für betriebliche Zwecke zu verarbeiten bzw. einzusetzen.
8.2.     Sollten einzelne Bestimmungen oder Teilbestimmungen unwirksam sein oder wer-den, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Verkaufs-zweck am nächsten kommt. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass sich die Bestimmungen als lückenhaft herausstellen sollten. Beidseitiger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Leer.

9.     Schlachtvieh
9.1.        Für Schlachttiere wird Genusstauglichkeit vereinbart. Als vereinbarte Eigenschaft gilt außerdem das Vorliegen einer Schlachterlaubnis. Das Nichtbestehen der Schlachttieruntersuchung oder eine Beanstandung auf Grundlage der lebensmittelhygienischen Bestimmungen gilt als Mangel.
9.2.    Werden die geschlachteten Tiere auf Grund von amtlichen und gesetzlich vorgeschriebenen Probenuntersuchungen beanstandet, haftet der Anlieferer für alle hie-raus entstehenden Schäden nach gesetzlichen Vorschriften.
9.3.    Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Beschädigung und der Verschlechterung des Schlachtviehs geht bei Abholung bei dem Landwirt/Kommittenten ab Lade-rampe des Transportfahrzeuges des VOST auf diesen über.